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Mietzinssenkung berechnen: senkt der Referenzzinssatz Ihre Miete?
Schweizer Mieten folgen dem hypothekarischen Referenzzinssatz, den das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert. Beruht Ihre Miete noch auf einem höheren Satz als heute, können Sie eine Senkung verlangen — aber nur, wenn Sie sie verlangen. Geben Sie Miete und Referenzzinssatz ein; der Rechner zeigt Ihren Anspruch und entwirft den Brief. Alles läuft in Ihrem Browser.
Senkungsanspruch prüfen
Aktueller Referenzzinssatz: 1,25 %, gültig seit 02.09.2025 (Bundesamt für Wohnungswesen)
Ihr Senkungsanspruch
−2,91 %
Referenzzinssatz: −2,91 % · Teuerung angerechnet: +0 %
Neue Nettomiete
CHF 1’942
Sie sparen CHF 58 pro Monat — CHF 696 pro Jahr
Herabsetzungsbegehren schreiben
Der Brief verlangt die volle Senkung aus dem Referenzzinssatz; eine Verrechnung muss die Vermieterschaft selbst geltend machen und belegen. Füllen Sie aus, was Sie möchten — Leeres bleibt als sichtbarer [Platzhalter] stehen. Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht.
[Ihr Name] [Ihre Adresse] Einschreiben [Vermieter / Verwaltung] [Adresse der Vermieterschaft] [Ort], 11.10.2026 Herabsetzungsbegehren gemäss Art. 270a OR – Mietobjekt [Adresse des Mietobjekts] Sehr geehrte Damen und Herren Mein Nettomietzins von CHF 2’000 pro Monat beruht auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz von 1,5 %. Der vom Bundesamt für Wohnungswesen publizierte Referenzzinssatz beträgt seit dem 02.09.2025 1,25 %. Gestützt auf Art. 270a OR und Art. 13 VMWG verlange ich die Herabsetzung des Nettomietzinses um 2,91 % auf CHF 1’942 pro Monat auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, d. h. per [nächster Kündigungstermin]. Ich bitte Sie, innert 30 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Sollten Sie Kostensteigerungen geltend machen, bitte ich Sie, diese im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. Freundliche Grüsse [Ihr Name]
Per Einschreiben senden und den Beleg aufbewahren: Die 30-tägige Antwortfrist der Vermieterschaft läuft ab Zugang.
So wird gerechnet
Die Regel steht in der Verordnung über die Miete (VMWG, Art. 13): Jede Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte erlaubt eine Mietzinserhöhung von höchstens 3 %, solange der Satz unter 5 % liegt. Eine Senkung wirkt umgekehrt — sie macht diese Schritte rückgängig, das sind 2,91 % je 0,25 Prozentpunkte (1 ÷ 1,03). Mehrere Schritte werden multipliziert: von 1,75 % auf 1,25 % sind es 5,74 %, nicht 5,82 %. Dieselben 2,91 % nennt der Bund in seinen Medienmitteilungen zum Referenzzinssatz.
Die Vermieterschaft kann einen Teil des Anspruchs verrechnen. Die Teuerung seit der letzten Mietzinsanpassung zählt zu 40 % (VMWG Art. 16), belegte Steigerungen der Unterhalts- und Betriebskosten können ebenfalls zählen. Geben Sie die Teuerung ein, um die Wirkung zu sehen; für Kostensteigerungen gibt es keinen festen Satz — verlangen Sie eine Aufstellung.
Für indexierte und gestaffelte Mieten gelten diese Regeln nicht, und geförderte Wohnungen folgen oft eigenen Regeln.
Fristen, was tun, wenn die Vermieterschaft ablehnt, und wie Sie Ihren Basissatz finden, steht im Ratgeber zum Referenzzinssatz.
Häufige Fragen
Was ist der Referenzzinssatz?
Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen publiziert. Er folgt dem Durchschnittszinssatz der Hypotheken, gerundet auf Viertelprozente, und ist die Grundlage für Mietzinsanpassungen an die Hypothekarkosten (VMWG Art. 12a).
Wie finde ich den Satz, auf dem meine Miete beruht?
Meist steht er im Mietvertrag oder in der letzten amtlichen Mitteilung einer Mietzinsänderung. Fehlt er dort, fragen Sie die Vermieterschaft, auf welchem Referenzzinssatz der aktuelle Mietzins beruht.
Senkt die Vermieterschaft die Miete automatisch?
Nein. Sie müssen die Senkung schriftlich verlangen (Art. 270a OR). Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit zu antworten; lehnt sie ab, entspricht sie nur teilweise oder antwortet nicht, können Sie innert weiterer 30 Tage die Schlichtungsbehörde anrufen. Die Senkung gilt ab dem nächsten Kündigungstermin.
Darf die Vermieterschaft ablehnen?
Sie kann Kostensteigerungen seit der letzten Mietzinsanpassung verrechnen: 40 % der Teuerung sowie belegte Steigerungen der Unterhalts- oder Betriebskosten. Diese muss sie beziffern — eine Ablehnung ohne Zahlen genügt nicht.