Wohnungsabgabe: Protokoll, Mängel und Ihre Kaution
Auf einen Blick
- Normale Abnützung trägt nicht Sie
- Auf schriftlichem Protokoll bestehen
- Vermieterschaft muss Mängel sofort melden
- Kaution: Zustimmung oder ein Jahr ohne Forderung
Auf dieser Seite
Der Auszug aus einer Schweizer Wohnung endet mit der Abgabe: Sie gehen mit Vermieterschaft oder Verwaltung durch die Wohnung, Mängel werden in einem Protokoll festgehalten, und danach wird die Kaution freigegeben. Die Regeln sind kurz und schützen beide Seiten — wer sie kennt, erlebt die Abgabe als Routine. Nutzen Sie die Checkliste unten und lesen Sie dann weiter.
Checkliste Wohnungsabgabe
0 von 16 erledigt
Vor der Abgabe
Bei der Abgabe
Nach der Abgabe
Die Häkchen bleiben nur in diesem Browser-Tab.
Wofür Sie einstehen
- Vertragsgemässer Zustand, nicht neu. Sie geben die Wohnung in dem Zustand zurück, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR). Normale Abnützung durch gewöhnliches Wohnen trägt die Vermieterschaft.
- Kleiner Unterhalt ist Ihre Sache. Mängel, die durch kleine Reinigungen oder Ausbesserungen des gewöhnlichen Unterhalts behoben werden können, beseitigen Mietende nach Ortsgebrauch selbst (Art. 259 OR).
- Schäden über den normalen Gebrauch hinaus tragen Sie — Löcher, Brandflecken, Bruch, alles, was gewöhnliches Wohnen nicht verursacht.
- Keine Auszugspauschalen. Eine Klausel, die Sie im Voraus zu einem festen Betrag bei Mietende verpflichtet, der mehr als den tatsächlichen Schaden deckt, ist nichtig (Art. 267 Abs. 2 OR).
In der Waadt regeln die RULV den Zeitpunkt: Am Fälligkeitstag um 12 Uhr geben Mietende Wohnung und Nebenräume sauber und in gutem Zustand zurück, geräumt von allen eigenen Sachen (Art. 36).
Abgabe und Protokoll
Verlangen Sie ein schriftliches Protokoll und gehen Sie jeden Raum gemeinsam durch. Vergleichen Sie es mit dem Protokoll vom Einzug — dort festgehaltene Schäden stammen nicht von Ihnen. Sind Sie mit einem Eintrag nicht einverstanden, vermerken Sie das schriftlich auf dem Protokoll, statt es so zu unterschreiben. Machen Sie datierte Fotos und notieren Sie die Zählerstände.
Das Protokoll zählt auch für die nächsten Mietenden: Wer einzieht, kann verlangen, das Rückgabeprotokoll des vorangegangenen Mietverhältnisses einzusehen (Art. 256a OR). Das ist Ihr bester Beleg für den Zustand beim Einzug — verlangen Sie es bei Ihrem nächsten Einzug.
Nach der Abgabe
Die Vermieterschaft muss die Wohnung bei der Rückgabe prüfen und Mängel, für die Sie einstehen müssen, sofort melden. Versäumt sie das, verliert sie diese Ansprüche — ausser bei Mängeln, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren; diese muss sie sofort nach Entdeckung melden (Art. 267a OR). Eine Mängelliste, die Wochen später kommt und Dinge betrifft, die bei der Abgabe sichtbar waren, müssen Sie deshalb nicht einfach hinnehmen.
Die Kaution zurückerhalten
Ein Kautionskonto auf Ihren Namen gibt die Bank mit Zustimmung beider Parteien oder aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder Urteils frei. Hat die Vermieterschaft innert eines Jahres nach Mietende keinen Anspruch gegen Sie geltend gemacht, können Sie die Herausgabe direkt bei der Bank verlangen (Art. 257e OR). Geben Sie bei der Abgabe Ihre neue Adresse und Ihr Konto an. Mehr zur Kaution im Ratgeber zur Mietkaution.
Häufige Fragen
Muss ich beim Auszug neu streichen?
Nicht wegen normaler Abnützung. Sie müssen die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR); normale Abnützung trägt also nicht Sie. Sie tragen aber kleine Reinigungen und Ausbesserungen des gewöhnlichen Unterhalts (Art. 259 OR) und Schäden über den normalen Gebrauch hinaus.
Was, wenn die Vermieterschaft später einen Mangel findet?
Bei der Rückgabe muss sie die Wohnung prüfen und Mängel, für die Sie einstehen müssen, sofort melden; sonst verliert sie diese Ansprüche — ausser bei Mängeln, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren; diese muss sie sofort nach Entdeckung melden (Art. 267a OR).
Wann erhalte ich die Mietkaution zurück?
Die Bank gibt das Kautionskonto mit Zustimmung beider Parteien oder aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder Urteils frei. Ein Jahr nach Mietende können Sie die Herausgabe verlangen, wenn die Vermieterschaft keinen Anspruch gegen Sie geltend gemacht hat (Art. 257e OR).
Darf der Vertrag eine feste Auszugspauschale vorsehen?
Nein. Vereinbarungen, mit denen sich Mietende im Voraus zu einer Entschädigung bei Mietende verpflichten, die mehr als den tatsächlichen Schaden deckt, sind nichtig (Art. 267 Abs. 2 OR).